Allgemeine Mietbedingungen

der STILL Gesellschaft m.b.H., FN 92920 y LG Wiener Neustadt, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 6, A-2351 Wiener Neudorf (nachfolgend kurz „STILL“ genannt)

Fassung 16.12.2024

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend kurz „Mietbedingungen“) gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen STILL als Vermieterin einerseits und Kunden als Mieter (nachfolgend kurz „Kunde“) andererseits, im Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Überlassung von Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen, welcher Art immer, samt Zusatzgeräten und Zubehör. Diese Mietbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. Vereinbarungen, die von diesen Mietbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von STILL.

1.2. Etwaigen (insbesondere: allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten STILL auch dann nicht, wenn STILL ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Bedingungen des Kunden verpflichten STILL ferner dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch STILL gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn STILL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert.

1.3. Die Mietbedingungen von STILL gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (Zusatzaufträge), die in den Anwendungsbereich dieser Mietbedingungen fallen, wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

1.4 Die gegenständlichen Mietbedingungen gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmern.

2. Mietobjekt, Mietentgelt, Fälligkeit, Betriebsstundenzähler und Transportkosten

2.1. Mietgegenstand ist das mit separater Bestätigung (zB per E-Mail) näher beschriebene Objekt, samt dem dort näher bezeichneten Zubehör und den dort näher dargestellten Zusatzgeräten (nachfolgend insgesamt kurz „Objekt“).

2.2. Das Mietentgelt besteht aus den Mietraten gemäß den von STILL zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bekannt gegebenen Preisen, sowie aus allenfalls weiteren in der separaten Bestätigung (siehe Punkt 2.1) näher beschriebenen Entgelten.

2.3. Die Mietrate gilt pro Kalendertag für einschichtigen Einsatz und eine Nutzung von maximal 8 Betriebsstunden pro Tag/40 Betriebsstunden pro Woche/100 Betriebsstunden pro Monat. Der Zuschlag für eine Nutzung über die vorgenannten Grenzwerte beträgt 100%. Für erschwerte Einsatzbedingungen gem. Pkt. 4.1. beträgt der Aufpreis 25%. Nutzt der Kunde das Objekt in einem Mehrschichtbetrieb werden zudem folgende Zuschläge in Rechnung gestellt: Zweischichtbetrieb 50% der Mietrate. Dreischichtbetrieb 100% der Mietrate.

2.4. Maßgeblich für die Erfassung der Betriebsstunden ist der in dem Objekt eingebaute Betriebsstundenzähler. Der Kunde verpflichtet sich, bei Störungen des Betriebsstundenzählers STILL unverzüglich zu verständigen.

2.5. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für das Objekt, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten. Diese sind vom Kunden selbst zu tragen.

2.6. Die Mietpreise verstehen sich ab Standort STILL. Auf Kundenwunsch kann STILL die Transporte gegen gesonderte Verrechnung der Transporte durchführen. Die Transportpreise werden im Vorhinein zwischen STILL und dem Kunden geregelt und mit dem ersten Mietentgelt zur Gänze an den Kunden verrechnet. Kommt es im Zuge des Transportes aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen oder gar Transportausfällen, sind die dadurch STILL entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.

2.7. Der Tag der Abholung des Objekts durch den Kunden bzw. der Tag des Beginns des Transportes des Objektes durch STILL gilt als der erste, der Tag der tatsächlichen Rückstellung des Mietgegenstandes an STILL (Eintreffen bei einem Standort von STILL) als der letzte Tag, für den die Mietrate zu entrichten ist.

2.8. Weitere Anbaugeräte zum Objekt sind nicht im Mietentgelt enthalten, können jedoch gegen Aufpreis zusätzlich gemietet werden.2.9. Angegebene Preise/Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise/Entgelte gelten ab Werk bzw. ab Lager/Auslieferungslager von STILL und beinhalten die Verladung im Werk, nicht aber die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport. STILL behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Betrieb des Vertragsobjektes – insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. STILL ist berechtigt, die Preise/Entgelte bei Änderung bestehender und Einführung neuer Steuern, Gebühren, sonstiger Abgaben oder gesetzlicher Bestimmungen (z.B. zum Arbeits- oder Umweltschutz), die beispielsweise eine zusätzliche Ausrüstung oder Umrüstung der Vertragsobjekte erforderlich machen, entsprechend anzupassen und Zusatzkosten auf die noch zu zahlenden Preise/Entgelte umzulegen. Sind für eine Lieferung andere Lieferkonditionen vorgesehen, so treten die gesondert festgelegten Bedingungen in Kraft und müssen gesondert berechnet werden.

2.10 Bei einer vom (Gesamt-)Angebot abweichenden Bestellung oder bei Änderung der mit dem Kunden individuell vereinbarten Einsatzbedingungen behält sich STILL eine entsprechende Preis-/Entgeltänderung vor.

2.11. Die Mietentgelte sind ohne Abzug jeweils monatlich im Voraus fällig. Sollte die Mietdauer weniger als einen Kalendermonat betragen, ist das Mietentgelt sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
2.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von STILL ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.

2.13. Mehrere Vertragspartner haften STILL gegenüber für die aus der Mietvereinbarung resultierenden Verbindlichkeiten und Pflichten zur ungeteilten Hand.
2.14. Für den Fall, dass ein Mietvertrag länger als zwölf Monate läuft, ist STILL berechtigt, die Mietpreise für das Mietobjekt einmal im Kalenderjahr zu indexieren.
Die Indexierung kann einmal jährlich ausgestellt werden, beginnend jeweils am 1. Januar nach dem Datum des Inkrafttretens der Mietvereinbarung.

2.15. Die (Informations)pflichten des E-Commerce-Gesetzes – insbesondere § 9 bis 10 E- Commerce-Gesetz – werden von den Parteien einvernehmlich abbedungen. Der Kunde verzichtet daher auf die Beibringung dieser Information vor Abgabe seiner Bestellung durch STILL, sodass die Nichtbeibringung die Verbindlichkeit seiner Bestellungen nicht verhindert.

3. Mietdauer, Leistungsumfang, Beendigung

3.1. Sämtliche Angebote von STILL sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen.

3.2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei STILL für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern von STILL ist hierfür ausreichend. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc werden für STILL grundsätzlich erst dann verbindlich, wenn sie von STILL ausdrücklich und schriftlich, per Einschreiben oder per E-Mail bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn STILL mit der Leistungserbringung beginnt. Stillschweigen von STILL gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung.

3.3. Die Mietvereinbarung tritt mit schriftlicher Auftragsbestätigung von STILL oder mit der Leistungserbringung durch STILL in Kraft und wird befristet auf die vereinbarte Mietdauer abgeschlossen.

3.4. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde binnen 7 Tagen nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird.

3.5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages (Mietvereinbarung) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch STILL.

3.6. Angaben in Katalogen, Beschreibungen, Prospekten etc über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Ausstattung, technische Werte etc sind nur als annähernde Angaben bzw. als ungefähre Richtwerte zu betrachten. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sind als Vertragsinhalt sohin nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.7. Kommt der Kunde mit der Zahlung auch nur eines monatlichen Mietentgeltes oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug, so ist STILL berechtigt, die Mietvereinbarung unter Setzung einer Nachfrist von 8 Werktagen vorzeitig aufzulösen. STILL ist in diesem Falle darüber hinaus berechtigt, vom Kunden Schadenersatz zu fordern.

3.8. STILL ist insbesondere berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ungeachtet einer allfälligen Befristung, die Mietvereinbarung ohne Setzung einer Nachfrist, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

  • der Kunde vom Objekt einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht;
  • das Objekt vom vereinbarten Standort durch den Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von STILL an einen anderen Ort verbracht wird;
  • vom Kunden eine Änderung der Einsatzbedingungen ohne schriftliche Zustimmung von STILL vorgenommen wird;
  • das Objekt von Personen in Betrieb genommen wird, die dazu nicht befähigt oder nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dazu nicht berechtigt sind;
  • STILL trotz rechtzeitiger Ankündigung eine Besichtigung des Objektes zur Zustandskontrolle bzw. zur Kontrolle allfälliger Schäden nicht ermöglicht wird;
  • gegen den Kunden gerichtliche Exekutionsmaßnahmen wegen der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden;
  • die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, von wem immer, beantragt wird oder ein derartiger Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder eines Garanten eintritt;
  • der Kunde sonstige Bedingungen der Mietvereinbarung oder dieser Mietbedingungen grob schuldhaft verletzt.

Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Objekte an einem seiner Betriebsstandorte oder an einem anderen mit STILL vereinbarten Standort, jedenfalls aber in beiden Fällen im Staatsgebiet von Österreich, für STILL zur Abholung bereit zu halten. Die Abholung erfolgt auf Kosten des Kunden. STILL ist in derartigen Fällen darüber hinaus auch berechtigt, wegen der vorzeitigen Beendigung der Mietvereinbarung vom Kunden Schadenersatz zu fordern.

3.9. Gerät STILL mit der Bereitstellung des Objektes in Verzug, so hat STILL im Zuge einer vom Kunden zu setzenden Nachfrist von mind. 10 Werktagen die Möglichkeit, das Objekt oder einen, den Einsatzanforderungen entsprechenden, Ersatz zu liefern. Ist auch in der Nachfrist eine Lieferung nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, von der Mietvereinbarung zurückzutreten. Weitergehende Verzugsansprüche des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern STILL nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit an der Nichtlieferung bzw. dem Verzug trifft.

3.10. Handelt es sich beim Objekt um ein Spezialgerät mit eingeschränkter Verfügbarkeit (wie beispielsweise Schwerlaststapler ab 8,0 Tonnen Tragkraft, Seiten- und Mehrwegestapler, Geländestapler, Hubsteiger, Anbaugeräte, Batterien und Equipment, und sonstige Produkte, die nicht von Still selber in den eigenen Werken produziert werden) kann es vorkommen, dass STILL aus von STILL nicht beherrschbaren und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Gründen mit der Bereitstellung des Spezialgerätes in Verzug gerät. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und verzichtet in diesem Zusammenhang auf etwaige Ansprüche gegen STILL, die über sein Recht von der Mietvereinbarung zurückzutreten, hinausgehen.

4. Normaler Einsatz und Einsatzanalyse

4.1. Das Objekt ist vom Kunden im normalen Einsatz zu verwenden. Als normaler Einsatz ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Objekte zu verstehen, mit dem kein überdurchschnittlicher Verschleiß verbunden ist. Nicht dem normalen Einsatz zuzuordnen sind generell alle Tätigkeiten, bei denen durch äußere Einflüsse wie Nebel, Staub, Schmutz, Flüssigkeiten oder Hitze/Kälte ein überdurchschnittlicher Verschleiß der Objekte verbunden ist, insbesondere der Betrieb in der Chemischen Industrie, Sägeindustrie und Holzbearbeitung, Schiefer- und Tonindustrie, Feuerfeste- und Steinzeugindustrie, Schrott- und Abbruchwirtschaft, Metallanfertigung, der Einsatz in der Erdölindustrie und Untertage, in Molkereien, Schlachthöfen, Lackierereien (Sprühnebel), Salinen (salzhaltig), Metallgussindustrie und der Tiefkühllogistik. Der Kunde ist verpflichtet, einen beabsichtigten über den normalen Einsatz hinausgehenden Gebrauch an STILL vorweg bekanntzugeben.

4.2. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von STILL. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann STILL das Mietentgelt umgehend an die geänderten Einsatzbedingungen anpassen.

4.3. STILL behält sich das Recht vor, eine detaillierte Einsatzanalyse mit dem Kunden zu erarbeiten.


5. Pflichten des Kunden, Schäden und Gebrauch

5.1. Bei der Übernahme des Objektes im Zuge der Anlieferung bzw. bei Selbstabholung von einem STILL Standort oder einem von STILL genannten Ort sind der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen verpflichtet, eine umgehende Überprüfung des Zustandes und der Vollständigkeit des Objektes durchzuführen. Etwaige Schäden oder Verunreinigungen müssen STILL umgehend schriftlich bekannt gegeben werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Der Kunde hat in weiterer Folge das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und auch außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Objekt sorgfältig und unter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften in der Bedienungsanleitung sowie unter Berücksichtigung der Bedienungshinweise von STILL unter möglichster Schonung der Substanz zu verwenden.

5.2. Dem Kunden obliegt die tägliche Kontrolle des Objektes gemäß Betriebsanleitung, insbesondere, soweit es auf das Objekt zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors, des Wassers des Kühlsystems, des Luftdrucks der Reifen, des Wasserstands der Batterie sowie sämtlicher Schmierstoffe. Gegebenenfalls hat der Kunde diese Betriebsstoffe auf eigene Kosten entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Einsatz des Objekts ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist STILL sofort schriftlich zu benachrichtigen und STILL zur Überprüfung Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Der Kunde haftet STILL für durch Verletzung dieser Verpflichtungen verursachte Schäden.

5.3 Ergibt die Überprüfung des Mietobjektes die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung/Wartung, so werden diese Arbeiten durch STILL durchgeführt. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbstständig eine Reparatur oder eine sonstige Instandsetzung/Wartung am Objekt durchzuführen. Für dadurch entstandene Schäden hat der Kunde STILL schad- und klaglos zu halten.

5.4. Im Fall einer Überprüfung (Punkt 5.2) oder notwendigen Reparatur oder Instandsetzung/Wartung durch STILL hat der Kunde STILL kostenfrei in seinen eigenen Betriebsräumen einen geeigneten Platz und das Objekt zur Verfügung zu stellen, sodass STILL dieses während ihrer üblichen Geschäftszeit warten, reparieren und inspizieren kann. Ein daraus resultierender Stillstand während der Durchführung dieser Arbeiten lässt die Verpflichtung des Kunden zur Mietentgeltfortzahlung unberührt, es sei denn, die Ursache ist in einem von STILL verursachten Mangel des Objektes gelegen.

5.5. Der Kunde muss während der Laufzeit der Mietvereinbarung einen Austausch gegen ein Fahrzeug mit dem Objekt vergleichbarer Ausrüstung jederzeit zulassen.

5.6. Für Schäden, Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten aufgrund normalen Verschleißes hat STILL aufzukommen. Für alle übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Handhabung des Objektes, hat der Kunde aufzukommen.

5.7. Sollte der Gebrauch des Objektes für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden aus Gründen, die in der Sphäre von STILL liegen, für den Kunden nicht möglich sein, so steht diesem, sofern kein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wird, ein Anspruch auf Mietzinsminderung für den über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehenden Zeitraum zu. In allen anderen Fällen der Nichtbenützung des Objektes, aus welchen Gründen immer, bleibt der Kunde auch weiterhin zur Zahlung des Mietentgeltes verpflichtet. Der Kunde verzichtet ausdrücklich, soweit in diesen Bedingungen nicht anderslautend geregelt, auf allfällige Ansprüche gemäß § 1096 ABGB.

5.8. Eine Entfernung des Objektes vom vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Zustimmung von STILL zulässig. Insbesondere darf keine Ausfuhr des Objekts aus dem Bundesgebiet (Österreich) erfolgen.

5.9. Der Kunde darf keine Änderungen und/oder zusätzliche Einbauten am Objekt vornehmen.

5.10. Der Kunde hat STILL bei Zugriffen Dritter auf das Objekt unverzüglich, unter Beilage sämtlicher dazu Bezug habender Unterlagen, wie insbesondere gerichtliche Verfügungen etc., schriftlich zu unterrichten und alles zu unternehmen, um die Ansprüche und Interessen von STILL zu wahren. Entsprechendes gilt bei Exekutionsmaßnahmen in das Grundstück (und dessen Zubehör), auf dem sich das Objekt befindet. Der Kunde darf das Objekt nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL Dritten überlassen.

5.11. Im Falle eines Diebstahls oder bei Sachbeschädigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung/Anzeige an die zuständige Behörde zu richten und STILL hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

5.12. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Objekt angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen, wie insbesondere Geräte- und Fahrgestellnummer, sowie allenfalls vorhandene Hinweise auf das Eigentumsrecht von STILL etc., gut sichtbar und unbeschädigt bleiben.

5.13. Der Kunde verpflichtet sich, das Objekt nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Objekt oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist, und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis, verfügen. Der Kunde versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen, über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Objekts notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. STILL schuldet dem Kunden keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Objekts. Die Bedienungsanleitung steht dem Kunden kostenfrei im Internet auf der Homepage von STILL zur Verfügung. Für die Einschulung des vom Kunden eingesetzten Personals kann darüber hinaus bei STILL kostenpflichtiges Schulungspersonal angefordert werden.


6. Haftung des Kunden, Maschinenpauschale

6.1. Während der gesamten Mietdauer trägt der Kunde die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Kunde haftet ab der Übergabe an den Frächter der Transportdurchführung oder den Kunden des Mietgegenstandes jeweils am Standort von STILL, unabhängig von einer allfälligen Beiziehung des Personals von STILL bei der Verpackung bzw. Verladung des Objektes, für zufällige Beschädigungen, den Verlust oder Untergang desselben.
Sämtliche im Laufe des Mietverhältnisses auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Objektes hat der Kunde STILL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach deren Entstehen, bekannt zu geben.

Der Kunde haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw. der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Objekt oder anderen Gegenständen entstehen, sofern die Pflicht zur Durchführung solcher Arbeiten den Kunden trifft.

Der Kunde hält STILL hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos.
Der Kunde haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Erfüllungsgehilfen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Darüber hinaus haftet der Kunde für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die STILL aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Mietbedingungen durch den Kunden entstehen.

Der Kunde haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten für die von ihm zu vertretenden Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Objektes entstehen, und für die STILL in Anspruch genommen wird, und stellt STILL auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei.

Gleichermaßen ist der Kunde verpflichtet, STILL von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Objektes, insbesondere der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen, auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Kunde diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.

6.2. Im Mietentgelt ist eine sogenannte Maschinenpauschale enthalten, die der Deckung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Veruntreuung des Objekts dient, soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann.

Der Selbstbehalt des Kunden bei Beschädigung und Verlust des Objekts durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub und Veruntreuung beträgt je Schadenfall und Objekt 25% vom Schaden, mindestens jedoch EUR 5.000,00.

Schäden durch behördliche Beschlagnahme oder durch behördliche oder gerichtliche Verfügungen sind von der Deckung ausgenommen.

Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Veruntreuungs- sowie Vandalismusschäden sind unverzüglich der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.

6.3. Die Maschinenpauschale dient zur Absicherung der Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz (in Material) des Objekts bei unvorhergesehenen Schäden. Die Deckung erstreckt sich auch auf Schäden, die entweder durch unvermeidbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Kunden entstehen, insbesondere durch nicht beherrschbare Naturereignisse, oder durch innere Ursachen, wie Produktfehler, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.

6.4. Ansprüche des Kunden aus der Maschinenpauschale bestehen nur bei Nutzung des Objekts an dem in der Bestätigung (Punkt 2.1) bezeichneten Standort durch einen zum Betrieb des Objektes befähigten und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hierzu Befugten.

6.5. Sollte ein Objekt, das gewaltbeschädigt wurde, während der laufenden Miete repariert werden müssen, so gilt Punkt 5.4. entsprechend. Sollte eine Reparatur aus Gründen, die beim Kunden liegen, jedoch nicht vor Ort oder nicht in einem angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden können, so stellt STILL ein gleichwertiges Ersatzobjekt nach Verfügbarkeit bereit. Die entstehenden Zusatzkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.6. Nicht in der Maschinenpauschale enthalten sind:

  • der Ersatz für Schäden, die ursächlich durch Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung entstanden sind;
  • der Ersatz für Schäden, wenn das Objekt für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet bzw. eingesetzt wird oder ein nichtberechtigter Fahrer das Objekt bedient oder der Fahrer des Objekts bei Verursachung des Schadensfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (z.B. Fahrausweis für Flurförderzeuge) hat;
  • der Ersatz für Schäden, die durch den Kunden, einschließlich seiner Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Hierzu zählt insbesondere auch, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Objekt sicher zu bedienen;
  • der Ersatz für Aufwendungen und Schäden des Kunden jeder Art, die nicht an dem Objekt selbst entstanden sind;
  • der Ersatz oder die Wiederherstellung bei Schäden, soweit dafür ein Ersatzanspruch gegen einen dritten Schadensverursacher oder einen Versicherer besteht.


6.7 Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, ggf. besondere Haftpflicht) für die Objekte abzuschließen. Der Kunde hat die Rentalobjekte außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden zu versichern, sofern die Objekte nicht von der seitens STILL bei einem Sachversicherer abgeschlossenen Maschinenversicherung mitumfasst sind.

Der Kunde hat auf Verlangen von STILL den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übersendung von Unterlagen einschließlich der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Woche nach, kann STILL die erforderlichen Verträge auf Kosten des Kunden abschließen. Der Kunde tritt sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen für die Dauer des Mietverhältnisses an STILL ab, soweit ihr diese nicht bereits aufgrund der Versicherungsverträge zustehen.

7. Haftung von STILL

STILL haftet gegenüber dem Kunden nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. STILL haftet nicht für Lieferterminverzögerungen, die ohne eigenes Verschulden entstehen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche zu stellen oder das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn STILL oder dessen Erfüllungsgehilfen durch nicht von ihnen zu vertretende Umstände gehindert sind, zu liefern, ein schadhaftes Objekt zu reparieren oder eine andere Verpflichtung zu erfüllen.

Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Objekt selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), bestehen nicht, sofern ein Ausschluss gesetzlich zulässig ist. STILL haftet nicht für eine bestimmte Verfügbarkeit des Objekts und für etwaige Schäden wegen mangelnder Verfügbarkeit.


8. Beendigung, Rückgabe

8.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Objekt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an STILL zurückzuliefern. Wird STILL beauftragt, die Rückholung durchzuführen, so muss dies spätestens 3 Werktage im Vorhinein erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. kein Zugang zum Objekt, kein Schlüssel, Batterie entladen, Tank entleert, etc.), nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit dementsprechend, und der Kunde hat die Kosten der fehlgeschlagenen, als auch die der neuerlichen Abholung zu tragen. Wird das Mietobjekt am vereinbarten Tag, aus welchen Gründen auch immer, nicht abgeholt, so muss der Kunde dies unverzüglich schriftlich bei STILL melden und eine Abholung erneut verlangen. Die Obhutspflicht am Mietgegenstand bleibt in jedem Fall bis zur Abholung beim Kunden bestehen.

8.2. Das Objekt muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vereinbarungsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzbedingungen entspricht. Das Objekt muss einsatzbereit, vollständig gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Objektes durch STILL und frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungsmotorischen Staplern ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. Eine Betankung des Objekts mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht gestattet. STILL ist berechtigt, Kosten für die Behebung von Beschädigungen, Wiederbeschaffung fehlender Baugruppen oder Anbauteile, Beseitigung grober Verunreinigungen und Nachtankkosten an den Kunden zu berechnen.

8.3. Bei Rückgabe des Objektes an einem STILL Standort wird eine Übernahme des Objekts von STILL bzw. deren Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Dabei werden der äußere und der technische Zustand sowie der Übernahmeumfang mit Fotos dokumentiert und ein Übernahmeprotokoll angefertigt. Die dabei festgestellten Schäden und Mängel werden dem Kunden verrechnet.

8.4. Kommt der Kunde seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden dem Kunden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Objektes auf Basis des vereinbarten Mietentgeltes und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Kunden aus den Mietbedingungen bestehen.


9. Zusatzvereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Abweichungen oder Ergänzungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.


10. Daten

Sie nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass Ihre personenbezogenen Daten, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig und/oder zur Erfüllung unserer rechtlichen Pflichten erforderlich sind (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO), entsprechend verarbeitet werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und insbesondere zu Ihren Rechten gemäß DSGVO entnehmen Sie der Datenschutzrichtlinie [Information for our suppliers | headquarter].

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart. STILL kann seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend machen. Das Mietverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit dieser Mietbedingungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Geschäftsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Mietbedingungen gekannt hätten. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Mietbedingungen vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, dass rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahekommt.